Neues Archiv des Criminalrechts, Volume 2

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Hemmerde und Schwetschke., 1818
 

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Page 190 - Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig', der aus was immer für einer Absicht, wider Wissen und Willen der Mutter, die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt, oder zu bewirken versucht.
Page 19 - Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll's geben nach der Schiedsrichter Erkennen. / 23. Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele, 3.
Page 174 - Diebeshehlern, mit besonderer Hinsicht auf die vorzüglichsten Mittel sich ihrer zu bemächtigen, ihre Verbrechen zu entdecken und zu verhüten. Ein Handbuch für Polizeibeamte, Criminalisten und Gensd'armen 2.
Page 190 - Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, daß das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
Page 241 - Wird ein Verbrechen an demselben Gegenstande, oder an einer und derselben Person mehrmals begangen, so sind die verschiedenen, das Verbrechen fortsetzenden Handlungen für eine einzige That zu rechnen, doch als beschwerender Umstand zu berücksichtigen.
Page 181 - Wer durch schädliche Medicin oder auf andere Art zur Abtreibung eines Kindes vorsätzlich Hülfe leistet, wird mit gleicher Strafe, wie die Mutter selbst, bestraft.
Page 181 - Hat aber eine Weibsperson durch dergleichen oder andere gewaltsame Mittel den Tod nach der drei» ßigsten Woche ihrer Schwangerschaft befördert; so soll dieselbe acht , bis zehnjährige Zuchthaus, strafe leiden.
Page 653 - Plan, wie wir hoffen, zur Ausführung kommt, so wird sich die Asiatische Gesellschaft ein neues ihrer würdiges Denkmal stiften. Nur ist zu wünschen, daß für gute Auswahl und für zuverlässige Treue der Uebersehungen hinlänglich möge gesorgt werden.
Page 71 - Straf urteile erzeugten Kinder; b) [der Verbrecher kann, solange seine Strafzeit dauert, weder unter Lebenden ein für ihn verbindliches Geschäft schließen, noch einen letzten Willen errichten. Seine vorigen Handlungen oder Anordnungen aber verlieren wegen der Strafe ihre Giltigkeit nicht].
Page 607 - Gesetzübetretung darin liegt ^), so kann man das Gesetz auch nicht früher als übertreten betrachten, als bis jene Handlung, welche die verbotene ist und das Verbrechen ausmacht, wenigstens angefangen ist, und so der Verbrecher sich in der ei...

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