Neues Archiv des Criminalrechts, Volume 9Hemmerde und Schwetschke, 1827 |
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accufat accufatio allgemeinen Angeschuldigten Anklage Ansicht Anwendung Archiv VIII Bedeutung Bemerkungen besonders bestimmt bestraft Beweise Beziehung blos brechen Bürger Carolina chen Cicero common law correctionelle crimen Criminal Criminalisten Criminalrechts crimine criminis daher deutschen Diebstahl eben Einfluß Einwilligung englischen ersten eſt Fall felonies Friedensrichter Gefahr Gericht Gesek Gesezbuch Geseze Gesezgeber gewiß gewöhnlich giebt grand Jury Grund Grundsak Halsgericht Handlungen heißt Hochverrath Injurien Inquisiten Jemand judicium juris Kenntniß konnte läßt Leben lege Cornelia lektere lich Menschen muß neue nothwendig öffentlichen Pandekten Pasquill Person poena Praetor Prozeß psychischen Zwanges rechtlichen Rechtsverletzung Rede reus Richter römischen Rechts Rückfall Sache scheint schen Schrift schuldig SCtum seyn soll Staat Standrecht Stelle Strafbarkeit Strafe Strafgesezes theils Theorie Todesstrafe Tödtung Ueber Uebertretung Ulpians unerlaubter Handlungen unsere Untersuchung unveräußerlichen Urtheil Verbrechen Verf Verfahren Vergehen Verhältniß Verlekung Vers verschiedenen verübt Verurtheilten viel Volke weiß weniger wohl Worte Zweck
Fréquemment cités
Page 25 - Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums und seiner Rechte. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form.
Page 495 - Antrieb wird dadurch aufgehoben, daß jeder weiß, auf seine That werde unausbleiblich ein Uebel folgen, welches größer ist, als die Unlust, die aus dem nicht befriedigten Antrieb zur That entspringt.
Page 337 - Unterschied zwischen crimen und äelicwni bei den Römern, und die ihnen zugeschriebene Eintheilung der Verbrechen in publica und plivata. Von Herrn Dr. Birnbaum, Professor der Rechte zu Löwen. (Beschluß der Abhandlung » deren Fortsetzung im achten Bande des Archivs unter Nr. XXII. au« Versehen als Beschluß ange, geben worden ist.
Page 564 - Der Rechtsbegriff bezieht sich auf das Verhältnis; der einen Person gegen die andere; daher kann der Mensch keine Rechte gegen sich selbst haben, sich nicht selbst Unrecht...
Page 304 - ... 798. Nach Beschaffenheit der Verletzung selbst, der Erheblichkeit des zugefügten Schadens, und der erfolgten Wiederherstellung des Beschädigten, soll die Dauer dieser Strafe von zwei Monaten bis drei Jahre bestimmt werden. §. 799. Hat Jemand, bei einer zugefügten Verletzung, die wirklich erfolgte Verstümmelung oder Verunstaltung des Beschädigten zur Absicht gehabt: so kann die Strafe bis auf sechs Jahre verlängert werden.
Page 620 - Objektivität des Staats und seines Rechts bestehet , wobei es nur eine mögliche Folge, aber gar nicht wesentlich an sich ist, daß Jemand!
Page 159 - Es war aber auch, wie Roßhirt') bemerkt, von jeher das Kennzci chen politisch erregter Zeiten, alles zum Staatsverrath zu stempeln, und auch hohe Bildung hat die Völker nicht vor dieser Klippe bewahrt. Wie dehnten nicht die politischen Partheien in Athen den Vcrraih aus? Und was soll man von der neuesten Zeit sagen, wo die eine und die andere Parthei gleich alles zum Hochverrat!) und Majestätsverbrechen erhebt?
Page 518 - Butten , im Kampfe mit den später hinzugekommenen dänischen, vorzüglich aber mit den fast überall den Sieg behauptenden normannischen Einrichtungen in der oft sonderbarsten Mischung sich finden, zu welchen zahllose Statuten, und ein fast undurchdringlicher...
Page 478 - Verthcidiger müssen von allen auf die Entscheidung einwirkenden gerichtlichen Verhandlungen und deren Gründen genaue Auskunft erhalten können ; müssen mit ihren Einwendungen stets offenes Gehör finden , und vorzüglich auch die Gründe der Endentscheidung vollständig zu er
Page 145 - Verhältniß des Deutschen Reichs angewendet wurde, wie das Verbrechen dadurch die Richtung eines Staatsverbrechens erhielt, wie die Deutschen Fürsten und Städte, als sie nach der Form der Staatsoerbindungen sich zu bewegen anfingen, dem Verbrechen, auch in Beziehung auf sich, dieselbe Richtung gaben, ist bekannt genügt).
