Neues Archiv des Criminalrechts, Volume 3

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Hemmerde und Schwetschke., 1820
 

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Fréquemment cités

Page 181 - Mein Freund, die Zeiten der Vergangenheit Sind uns ein Buch mit sieben Siegeln. Was ihr den Geist der Zeiten heißt, Das ist im Grund der Herren eigner Geist, In dem die Zeiten sich bespiegeln.
Page 426 - Nicht der unmittelbare Täter allein wird des Verbrechens schuldig, sondern auch jeder, der durch Befehl, Anraten, Unterricht, Lob, die Übeltat eingeleitet, vorsätzlich veranlaßt, zu ihrer Ausübung durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, oder auf was immer für eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Täter über die nach vollbrachter Tat ihm zu leistende Hilfe und Beistand,...
Page 256 - Pflichtwidrigkeiten der untergeordneten Behörden zu kommen, die dadurch eine sehr bedenkliche Eigenmacht erhalten würden. In dieser Rücksicht ist eine anständige Publicität der Regierung und den Unterthanen die sicherste Bürgschaft gegen die Nachlässigkeit und den bösen Willen der untergeordneten Officianten, und verdient auf alle Weise befördert und geschützt zu werden.
Page 255 - Kritiken, wenn es nur keine Schmähschriften sind, sie mögen nun treffen, wen sie wollen, vom Landesfürsten an bis zum Untersten, sollen, besonders wenn der Verfasser seinen Namen dazu drucken läßt und sich also für die Wahrheit der Sache dadurch als Bürgen darstellt, nicht verboten werden, da es jedem Wahrheitliebenden eine Freude sein muß, wenn ihm solche auch auf diesem Wege zukommt.
Page 193 - Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freiheit, sein eigenes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines andern, suchen und befördern zu können".
Page 211 - Der Sinn jeder ausdrücklichen Willenserklärung muß nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte und Zeichen verstanden werden.
Page 201 - Vier Fragen.") Was das All«. Landrecht über Ehrenkränkungen bestimmt, muß demnach im Wesentlichen auch bei der Majestälsbeleidigung seine Geltung haben. „Wer" — so definirt das Landrecht Thl. II. Tit. 20. § 538 — „wer durch geringschätzige Geberden, Worte oder Handlungen Jemanden zu kränken oder ihn widerrechtlich zu beschimpfen sucht, der begeht eine Injurie.
Page 288 - Man darf hier nicht fragen, was ist Leben gegen Geld? dies ist allenfalls eine Beurtheilung der Güte, nicht des Rechts. leder hat das absolute Recht, sich nichts mit Gewalt nehmen zu lassen, und es durch jedes Mittel zu verhindern.
Page 286 - Hülfe nicht erlangt werden kann. §. 415. Sie finden also nur statt, wenn der Beschädiger oder Störer unbekannt, unsicher, oder ein Fremder ist, der innerhalb der Provinz nicht belangt werden kann. §. 416. Ferner alsdann, wenn die Pfändung das einzige Mittel ist, sich den Beweis der geschehenen Beeinträchtigung oder des erlittenen Schadens zu versichern.
Page 199 - Wer frei zu handeln unvermögend ist, bei dem findet kein Verbrechen, also auch keine Strafe Statt.

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