Neues Archiv des Criminalrechts, Volume 5Hemmerde und Schwetschke, 1822 |
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Absicht allgemeinen Angeklagten Angeschuldigten anzus begangen bekannt bemerkt Beschuldigte besonders bestimmt bestraft Beurtheilung Beweis blos Brandstiftung Bürger chen crimen Criminalisten Criminalrechts daher Diebstahl eben so wenig Eigenthum Einfluß Enthauptung erklärt ersten eſt Fall Feuersbrunst Frage Freiheit Gefahr Gefangenen Gefängnisse Geleit Gerichte Geschwornen Gesek Gesezbuch Geseze Gesezgebung gewiß Gewißheit gewohnlich giebt gladio Grund Grundsak Guillotine Handlung håtte heißt Hinsicht Inquisiten Inquisitin irgend Jahre Jury Justiz Kaupert keit Kettenstrafe Kind konnte lassen läßt lektere lich möglich muß müssen neue nothig nothwendig Oberkriegsgericht offentlichen Paullus peinlichen Personen Pflicht Polizei rechtlichen Richter romische Recht Rucksicht Sache Scharfrichter scheint Schrift schuldig Schulmeister Schwerte seyn soll Staat Stande Stelle Strafbarkeit Strafe Strafgeseke Thatsachen Theil Todess Todesstrafe todt Ueber Ulpian Umstände unserer Untersuchung Urtheil Verbrechen Verdacht Verf Verfasser Vergl Verhafteten Verhaftung Verhältniß Vers Vertheidigung verübten verurtheilt viel Weise wels wieder Willkühr wirklich wohl Zeugen Zweck
Fréquemment cités
Page 251 - Alles will jetzt den Menschen von innen, von außen ergründen, Wahrheit, wo rettest du dich hin vor der wütenden Jagd! Dich zu fangen, ziehen sie aus mit Netzen und Stangen, Aber mit Geistestritt schreitest du mitten hindurch.
Page 516 - Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, und anders, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger als Einmal vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.
Page 514 - Ave-lall. 4. 246. Wagner 12. Grolman, FLA von, Wörterbuch der in Deutschland üblichen Spitzbuben - Sprachen , in zwei Bänden, die Gauner- und Zigeunersprache enthaltend. Erster Band, die teutsche Gauner-, Jenische- oder Kochemer- Sprache enthaltend , mit besonderer Rücksicht auf die ebräisch - teutsche Judensprache. Giessen. 1822.
Page 250 - Denn das Strafgesetz ist gegeben zur Abschreckung; für den Fall, wo es unmöglich und undenkbar ist, daß es diesen Zweck erreiche, kann also auch das Strafgesetz nicht gegeben scyn.
Page 214 - Urtheile« , im zweyten vor Ende der Strafzeit, die Umstände sammt allen Acten dem Obergerichte vorlegen. Da...
Page 344 - Richte ^. erhaupt nicht mehr die Frage. Die Natur hat die Berechtigung für Beide, zu leben, zurückgenommen, und die Entscheidung fällt der physischen Stärke und Willkühr anheim.
Page 323 - Die peinliche Rechtspflege und der Geist der Regierung in England. Nach, dem Französischen des Cot tu frey bearbeitet von Dr.
Page 54 - Die Aufwiegelung oder Verabredung zu einem Aufruhr ist Meuterei, wenn der Aufruhr nicht wirklich ausgebrochen ist.
Page 59 - Wer in Feindes Land etwas, das er zur Bekleidung, Bedeckung, Nahrung oder Fütterung gebrauchen kann, unerlaubter Weise wegnimmt, soll mit den geplünderten Gegenständen vor die Wachparade geführt und mit strengem Arrest bis z Wochen bestraft werden (102.).
Page 346 - Na» tur zum Nutzen zu führen, mich begab, um dagegen ein alleiniges Recht an gewissen einzelnen Sachen zu erwerben, deren hinwiederum zu meinem Vortheil alle...
