Neues Archiv des Criminalrechts, Band 8

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Hemmerde und Schwetschke, 1826
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 144 - Der Richter hat hinreichende Gewißheit , wenn für die Wahrheit eines Umstandes vollkommen überzeugende Gründe vorhanden sind, und nach dem gewohnlichen Laufe der Dinge ein bedeutender Grund für das Ge gentheil nicht wohl denkbar ist".
Seite 136 - Wobey ich aber dennoch der Meinung bin, daß wenn in sehr schweren und die öffentliche Sicherheit und Ruhe störenden Verbrechen ein Delinquent seines Verbrechens durch Zeugen oder durch andere gegen ihn klar herausgebrachte Umstände dergestalt völlig überführt wird, daß zu dessen rechtlicher Bestrafung nichts weiter, als nur sein eignes...
Seite 12 - Eingänge hineingedrungen ist; oder 4) wenn er, um stehlen zu können, Gebäude oder Behältnisse gewaltsam erbrochen oder gesprengt, oder mit Dietrichen, oder mit nachgemachten Schlüsseln, die er sich dazu absichtlich verschaffte, oder...
Seite 89 - Ärgernis gegeben worden, oder eine Verführung erfolgt, oder gemeine Gefahr mit dem Unternehmen verbunden gewesen; so soll dieses Verbrechen mit schwerem Kerker von einem bis auf fünf Jahre, bei großer Bosheit oder Gefährlichkeit aber auch bis auf zehn Jahre bestraft werden.
Seite 305 - Von der Zurechnung und Strafbarkeit verschuldeter Verbrechen kann man, genau genommen, gar nicht sprechen. Sowohl diese als jene ist in Ansehung derselben nicht denkbar, es kommen dabei blos die gefährlichen Handlungen in Betrachtung, deren Folgen sie sind
Seite 112 - Welche Garantie hat der Mensch für die Richtigkeit seines Urtheils, oder dafür, daß sein Fürwahrhalten mit der Wahrheit übereinstimme?
Seite 195 - Gesundheit nr baldigen Vollendung derselben zu wünschen. Das Institut der Staatsanwaltschaft nach seinen Hauptmomenten aus dem Gesichtspunkte der Geschichte und der Gesetzgebung Frankreichs und Englands, sodann in seiner Empfehlungswürdigkeit auch für deutsche Staaten dargestellt , von Alexander Müller, Regier ungsrath in Weimar.
Seite 13 - One gestohlen worden, 1) ist dem Eigenthümer entweder, weil er nur ein geringes Vermögen besitzt, oder m) weil der Werth des gestohlenen Guts sehr beträchtlich ist, ein empfindlicher Schaden...
Seite 282 - Strafe, vorausgesetzt wird, wirklich eingetreten ist. Kommt dagegen eine gefährliche Handlung als ein Polizeivergehen in Frage, so hängt der Thatbestand derselben von dem wirklichen Eintritt der Rechtsgefahr, wegen welcher sie in einem Polizeigesetz verboten ist, nicht ab.

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